(1) Die Bekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 20 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder die Bekanntmachung für die Europawahl nach § 19 Absatz 1 der Europawahlordnung und die Bekanntmachung für die Landtagswahl nach § 16 dieser Verordnung sollen nach Möglichkeit verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
die Bundestags- oder Europawahl und die Landtagswahl gleichzeitig durchgeführt werden,
bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Landtagswahl jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.
(2) Die Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 48 der Bundeswahlordnung oder die Wahlbekanntmachung für die Europawahl nach § 41 der Europawahlordnung sollen nach Möglichkeit mit derjenigen für die Landtagswahl nach § 45 dieser Verordnung verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
die Bundestags- oder Europawahl und die Landtagswahl gleichzeitig durchgeführt werden,
bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Landtagswahl jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.