Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung
BbgLWahlV§ 41 Bekanntmachung der Landeslisten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/41#abs-1 (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der durch § 31 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 38 Absatz 1 bezeichneten Angaben mit der Maßgabe, dass
statt des Tages der Geburt nur das Geburtsjahr und
statt der Wohnanschrift nur der Wohnort
der Bewerbenden anzugeben ist. Weist eine Bewerbende oder ein Bewerbender bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 23 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes ein-getragen ist, ist anstelle ihres oder seines Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/41#abs-2 (2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 soll ferner die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 40 Absatz 2 und die im Land zugelassenen Wahlkreisbewerbenden (§ 30 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes) enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/41#abs-3 (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern die Reihenfolge der zugelassenen Landeslisten sowie die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerbenden sofort mit.