Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung

BbgLWahlV

§ 96 Umschläge für die Briefwahl

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/96#abs-1 (1) Bei der Briefwahl müssen sich die Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl deutlich von der roten Farbe der Wahlbriefumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/96#abs-2 (2) Bei der Briefwahl müssen sich die Stimmzettelumschläge für die Landtagswahl deutlich von der Farbe der Stimmzettelumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/96#abs-3 (3) Die Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz „für die Landtagswahl“ gekennzeichnet sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/96#abs-4 (4) § 93 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 95 § 97