Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung
BbgLWahlV§ 30 Beteiligungsanzeige
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/30#abs-1 (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl nach § 21 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Aner-kennung als Partei oder politische Vereinigung für die Wahl entschieden wird. Sie oder er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach § 21 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes. Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/30#abs-2 (2) Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Beteiligungsanzeige von den im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbänden entsprechend des § 21 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er der Beteiligungsanzeige eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beifügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/30#abs-3 (3) Geben die Namen mehrerer Parteien oder politischer Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Parteien oder politischen Vereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/30#abs-4 (4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Sie oder er macht die Feststellung des Landeswahlausschusses auch öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/30#abs-5 (5) Letzte Wahl im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ist die jeweils letzte Wahl zum Landtag und Deutschen Bundestag, die vor Bekanntgabe des Wahltages durchgeführt worden ist.