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# § 41 BbgLWahlV (Brandenburg) — Bekanntmachung der Landeslisten

Brandenburgische Landeswahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der durch § 31 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 38 Absatz 1 bezeichneten Angaben mit der Maßgabe, dass

statt des Tages der Geburt nur das Geburtsjahr und

statt der Wohnanschrift nur der Wohnort

der Bewerbenden anzugeben ist. Weist eine Bewerbende oder ein Bewerbender bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 23 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes ein-getragen ist, ist anstelle ihres oder seines Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 soll ferner die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 40 Absatz 2 und die im Land zugelassenen Wahlkreisbewerbenden (§ 30 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes) enthalten.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern die Reihenfolge der zugelassenen Landeslisten sowie die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerbenden sofort mit.

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Zitiervorschlag: § 41 BbgLWahlV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/41

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