Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung

BbgLWahlV

§ 23 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins, Datenschutz

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/23#abs-1 (1) Der Wahlschein wird von der Wahlbehörde erteilt, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/23#abs-2 (2) Der Wahlschein wird nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster erteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/23#abs-3 (3) Hinsichtlich der für die Erteilung von Wahlscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Zulassung der Wahlvorschläge bis Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis nach Maßgabe der §§ 24 bis 28 ausgeübt.

§ 22 § 24