Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung
BbgLWahlV§ 40 Zulassung der Landeslisten, Feststellung der Landeslisten von Wahlvorschlagsträgern der Sorben/Wenden
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/40#abs-1 (1) Der Landeswahlausschuss prüft die eingegangenen Landeslisten und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbenden. Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben fest. Im Übrigen gilt § 35 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/40#abs-2 (2) Der Landeswahlausschuss stellt ferner spätestens am 33. Tag vor der Wahl nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bezeichneten Angaben fest, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben/Wenden eingereicht worden sind. Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. § 35 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 findet sinngemäß Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/40#abs-3 (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Feststellungen des Landeswahlausschusses nach den Absätzen 1 und 2 im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/40#abs-4 (4) Der Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses nach Absatz 1 sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.