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§ 40 BbgLWahlV (Brandenburg) — Zulassung der Landeslisten, Feststellung der Landeslisten von Wahlvorschlagsträgern der Sorben/Wenden

Brandenburgische Landeswahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landeswahlausschuss prüft die eingegangenen Landeslisten und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbenden. Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben fest. Im Übrigen gilt § 35 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt ferner spätestens am 33. Tag vor der Wahl nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bezeichneten Angaben fest, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben/Wenden eingereicht worden sind. Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. § 35 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Feststellungen des Landeswahlausschusses nach den Absätzen 1 und 2 im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

(4) Der Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses nach Absatz 1 sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.