Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung

BbgLWahlV

§ 39 Vorprüfung der Landeslisten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/39#abs-1 (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. § 34 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/39#abs-2 (2) Erhält eine Landesliste den Hinweis, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben/Wenden zur Wahl antreten will (§ 38 Absatz 1 Nummer 4), unterrichtet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter unverzüglich die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages über den Eingang der Landesliste.

§ 38 § 40