Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung
BbgLWahlV§ 35 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/35#abs-1 (1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge nach § 30 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes entschieden wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/35#abs-2 (2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/35#abs-3 (3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/35#abs-4 (4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 32 Absatz 1 bezeichneten Angaben fest.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/35#abs-5 (5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf nach § 30 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/35#abs-6 (6) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster gefertigt; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/35#abs-7 (7) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleitung sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Sie oder er ist verpflichtet, der Landeswahlleitung auf Verlangen alle für die Einlegung der Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen.