§ 39 BbgLWahlV (Brandenburg) — Vorprüfung der Landeslisten

Brandenburgische Landeswahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. § 34 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Erhält eine Landesliste den Hinweis, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben/Wenden zur Wahl antreten will (§ 38 Absatz 1 Nummer 4), unterrichtet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter unverzüglich die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages über den Eingang der Landesliste.