Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
BbgLPZV§ 2 Allgemeines
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLPZV/2#abs-1 (1) Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter herausragende besondere Leistungen erbringt oder erbracht hat. Erfüllt eine Gruppe mehrerer Bediensteter insgesamt die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann jede Beamtin und jeder Beamte als Gruppenmitglied eine Leistungsprämie oder Leistungszulage erhalten, wenn festgestellt wird, dass sie oder er an der Erstellung des Arbeitsergebnisses der Gruppe wesentlich beteiligt war oder ist. Leistungsprämien und Leistungszulagen im Sinne des Satzes 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamtinnen und Beamten. Sie gelten zusammen als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich für die einzelnen Beamtinnen und Beamten ergeben, gelten § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLPZV/2#abs-2 (2) Die Gewährung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage und die Vergabe einer Leistungsstufe nach der Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Leistungsprämien und Leistungszulagen können nicht gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte für die besondere Leistung eine Zulage nach § 44 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, eine Vergütung gemäß § 46 oder § 47 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes oder eine andere erfolgsabhängige Leistung erhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLPZV/2#abs-3 (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLPZV/2#abs-4 (4) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig. Sie sind auf Überleitungs- und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen.