Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung

BbgLPZV

§ 5 Zahl der Empfängerinnen und Empfänger

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLPZV/5#abs-1 (1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 15 Prozent der Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B im Bereich eines Dienstherrn gewährt werden. Die Entscheidungsberechtigten nach § 6 Absatz 1 können Leistungsprämien und Leistungszulagen an jeweils bis zu 15 Prozent der ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B gewähren; dabei darf die nach Satz 1 insgesamt für den Bereich des Dienstherrn geltende Zahl der Empfängerinnen und Empfänger nicht überschritten werden. Maßgebend ist die Zahl der vorhandenen Beamtinnen und Beamten am 1. Januar des Kalenderjahres. Eine Überschreitung des Prozentsatzes nach den Sätzen 1 und 2 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 5 Absatz 1 der Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung kein Gebrauch gemacht wird. Bei der Vergabe sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLPZV/5#abs-2 (2) Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B kann abweichend von Absatz 1 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.

§ 4 § 6