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# § 2 BbgLPZV (Brandenburg) — Allgemeines

Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter herausragende besondere Leistungen erbringt oder erbracht hat. Erfüllt eine Gruppe mehrerer Bediensteter insgesamt die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann jede Beamtin und jeder Beamte als Gruppenmitglied eine Leistungsprämie oder Leistungszulage erhalten, wenn festgestellt wird, dass sie oder er an der Erstellung des Arbeitsergebnisses der Gruppe wesentlich beteiligt war oder ist. Leistungsprämien und Leistungszulagen im Sinne des Satzes 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamtinnen und Beamten. Sie gelten zusammen als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich für die einzelnen Beamtinnen und Beamten ergeben, gelten § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Gewährung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage und die Vergabe einer Leistungsstufe nach der Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Leistungsprämien und Leistungszulagen können nicht gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte für die besondere Leistung eine Zulage nach § 44 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, eine Vergütung gemäß § 46 oder § 47 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes oder eine andere erfolgsabhängige Leistung erhält.

(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.

(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig. Sie sind auf Überleitungs- und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgLPZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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