Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
BbgLPZV§ 4 Leistungszulage
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLPZV/4#abs-1 (1) Die Gewährung einer monatlichen Leistungszulage dient der Anerkennung einer über einen längeren Zeitraum von mindestens drei Monaten erbrachten und auch weiterhin zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung sowie dem Anreiz, diese Leistung auch weiterhin zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLPZV/4#abs-2 (2) Die Leistungszulage beträgt höchstens 7 Prozent des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten im Zeitpunkt der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Leistungszulage wird von dem auf die Leistungsfeststellung folgenden Monat an monatlich nachträglich zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt, längstens jedoch für ein Jahr. Sie kann bis zu drei Monaten rückwirkend gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLPZV/4#abs-3 (3) Die Neubewilligung einer Leistungszulage ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des Gewährungszeitraums zulässig. Die Jahresfrist gilt auch nach der Gewährung einer Leistungsprämie.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLPZV/4#abs-4 (4) Die Gewährung einer Leistungszulage ist bei erheblichem Leistungsabfall für die Zukunft zu widerrufen; für die Leistungsfeststellung gilt § 6 Absatz 2 sinngemäß. Die Zahlung der Leistungszulage endet bei Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung, durch einen Wechsel der Verwendung oder durch Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei zusammenhängender, mehr als sechs Wochen andauernder Abwesenheit vom Dienst endet die Zahlung der Leistungszulage rückwirkend zum ersten Tag der Abwesenheit.