Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung

BbgLPZV

§ 3 Leistungsprämie

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLPZV/3#abs-1 (1) Die Gewährung von Leistungsprämien dient insbesondere der Anerkennung herausragender Einzelleistungen; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLPZV/3#abs-2 (2) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe gewährt, der die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört. Die Höhe der Leistungsprämie ist nach dem Grad der besonderen Leistung zu bemessen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das entsprechend § 6 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLPZV/3#abs-3 (3) Mehrere Leistungsprämien dürfen an eine Beamtin oder einen Beamten innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts gemäß Absatz 2 gewährt werden.

§ 2 § 4