Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung
BbgLMKLPV§ 18 Zulassung zur Prüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/18#abs-1 (1) Die oder der Lehrgangsteilnehmende stellt über die Lehrgangsbehörde bei der Prüfungsbehörde einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung, schriftlich oder mit elektronischer Erklärung, spätestens drei Monate vor Ende des Lehrgangs. Dem Antrag sind beizufügen:
das Berichtsheft nach § 10 Absatz 4 Satz 1, die Leistungsbewertung nach § 11 Absatz 1 und 3 sowie die Bewertung der Aufsichtsarbeit nach § 12 Absatz 6,
der Nachweis des theoretischen Unterrichtsteils nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die Leistungsnachweise nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
bei einer Wiederholungsprüfung der Bescheid nach § 23 Absatz 4 Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/18#abs-2 (2) Die oder der Lehrgangsteilnehmende ist zur Prüfung zugelassen, wenn deren oder dessen Leistung in dem praktischen und theoretischen Unterrichtsteil im Durchschnitt jeweils mindestens mit der Note 4 (ausreichend) bewertet wurde. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Entscheidung über die Zulassung ist der oder dem Lehrgangsteilnehmenden unter Nennung der Prüfungstermine und -orte für die Prüfungen mindestens 14 Tage vor dem ersten Prüfungstermin mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der oder dem Lehrgangsteilnehmenden unter Nennung der Gründe, die zur Nichtzulassung geführt haben, zu übermitteln.