Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung

BbgLMKLPV

§ 12 Aufsichtsarbeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/12#abs-1 (1) Die oder der Lehrgangsteilnehmende hat in den letzten sechs Monaten des praktischen Lehrgangsteils bei der Lehrgangsbehörde eine schriftliche oder elektronische Aufsichtsarbeit anzufertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/12#abs-2 (2) Die Lehrgangsleitung stellt die Aufgabe und beaufsichtigt deren Bearbeitung. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 180 Minuten betragen. Die Durchführung der Aufsichtsarbeit ist zu protokollieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/12#abs-3 (3) Versäumt die oder der Lehrgangsteilnehmende eine Prüfung aus wichtigem Grund, so hat sie oder er diese nachzuholen. Versäumt sie oder er eine Prüfung ohne wichtigen Grund, so ist die Prüfung mit der Note 6 (ungenügend) zu bewerten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/12#abs-4 (4) Begeht die oder der Lehrgangsteilnehmende einen Täuschungsversuch oder einen schuldhaften Ordnungsverstoß, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/12#abs-5 (5) Die Lehrgangsleitung ist für die Korrektur der Aufsichtsarbeit verantwortlich. Sie unterbreitet dem Prüfungsausschuss einen Notenvorschlag und übersendet ihm diesen zusammen mit der Aufsichtsarbeit.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/12#abs-6 (6) Der Prüfungsausschuss bewertet die Aufsichtsarbeit unter Berücksichtigung des Notenvorschlags der Lehrgangsleitung. Die bewerteten Arbeiten werden zur Prüfungsakte genommen.

§ 11 § 13