Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung
BbgLMKLPV§ 19 Anforderungen an die Durchführung der Prüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/19#abs-1 (1) Bei der praktischen und mündlichen Prüfung muss die zu prüfende Person die Arbeiten selbstständig ausführen und darf nur die konkret zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/19#abs-2 (2) § 12 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.