Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung
BbgLMKLPV§ 10 Unterrichtsinhalte, Berichtsheft
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/10#abs-1 (1) Der praktische Unterricht richtet sich nach dem Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/10#abs-2 (2) Die Lehrgangsbehörde legt im Einvernehmen mit den Lehrgangsstellen die Reihenfolge des Lehrgangsplans sowie die zeitliche Einteilung der Lehrgangsabschnitte für die Lehrgangsteilnehmenden im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung kann davon abgewichen werden. Der Lehrgangsplan ist der Prüfungsbehörde mit den in § 2 Absatz 3 Nummer 2 genannten Unterlagen ohne den tabellarischen Lebenslauf zu übersenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/10#abs-3 (3) Die Lehrgangsteilnehmenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbstständig zu bearbeiten. Die Lehrgangsteilnehmenden sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Sie sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Der Lehrgang ist durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen zu ergänzen, soweit das Ziel des Lehrgangs dies erforderlich macht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/10#abs-4 (4) Die oder der Lehrgangsteilnehmende hat während des praktischen Lehrgangsteils ein Berichtsheft zu führen. Es wird regelmäßig von der oder dem zuständigen Unterweisenden überprüft. Das Berichtsheft wird der oder dem Lehrgangsteilnehmenden nach Abschluss des Lehrgangs zurückgegeben.