Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung
BbgLMKLPV§ 4 Dauer und Gliederung des Lehrgangs
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/4#abs-1 (1) Die Lehrgangsbehörde weist der oder dem Lehrgangsteilnehmenden eine Lehrgangsstelle zu. Der Lehrgang dauert grundsätzlich 24 Monate und gliedert sich wie folgt:
18-monatiger praktischer Unterrichtsteil bei der Lehrgangsbehörde einschließlich einer einmonatigen praktischen Unterweisung beim Landeslabor Berlin-Brandenburg,
6-monatiger theoretischer Unterrichtsteil an der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf; auf Antrag der oder des Lehrgangsteilnehmenden kann der theoretische Unterrichtsteil bei einer anderen vergleichbaren Einrichtung absolviert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/4#abs-2 (2) Vor der Wahrnehmung des theoretischen Unterrichtsteils sind praktische Unterweisungen von zwei Monaten bei der Lehrgangsbehörde vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon auf Antrag der Lehrgangsleitung nach § 5 abgewichen werden; die Entscheidung über die Abweichung trifft der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Lehrgangsbehörde. Die Entscheidung ist zur Lehrgangs- und Prüfungsakte zu nehmen.