Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgKiStG · GVBl.I/08, [Nr. 18] S.358
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
12 Normen · Ausgangsfassung vom 18.12.2008 · 1 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 1 — Besteuerungsrecht | 1 |
| § 2 — Steuerpflicht | 1 |
| § 3 — Bemessungsgrundlage und Höhe der Kirchensteuern | 1 |
| § 6 — Staatliche Anerkennung | 1 |
| § 9 — Rechtsbehelfe | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- § 1 Besteuerungsrecht
- § 2 Steuerpflicht
- § 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der Kirchensteuern
- § 4 Entstehung und Erhebung der Steuerschuld
- § 5 Erhebung der Kirchensteuer bei Ehegatten
- § 6 Staatliche Anerkennung
- § 7 Verwaltung der Kirchensteuer
- § 8 Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer
- § 9 Rechtsbehelfe
- § 10 Vollstreckung
- § 11 Verwaltung der Kirchensteuer für steuerberechtigte Religionsgemeinschaften außerhalb des Landes Brandenburg
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderungsverlauf
- 01.08.2026 — 10 Normen geändert · §§ 2, 3, 4, 5 und 6 weitere neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
01.04.2019 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 6])
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Historischer Änderungsnachweis
10.07.2014 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 10.07.2014
§§ 2, 3, 5, 8 geändert
GVBl. I 2014, Nr. 30
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).