Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kirchensteuergesetz
BbgKiStG§ 1 Besteuerungsrecht
Stand: 30.07.2026
Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften), können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern aufgrund eigener Steuerordnungen (Kirchensteuern) erheben.
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- VG Cottbus, 26.01.2017 – 1 K 805/14Zitiert von 2
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