Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kirchensteuergesetz

BbgKiStG

§ 9 Rechtsbehelfe

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKiStG/9#abs-1 (1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid eines Finanzamtes, ist vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheides die zuständige kirchliche Stelle zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKiStG/9#abs-2 (2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Maßstabsteuer gestützt werden.

§ 8 § 10