Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kirchensteuergesetz

BbgKiStG

§ 4 Entstehung und Erhebung der Steuerschuld

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKiStG/4#abs-1 (1) Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn oder durch Abzug vom Kapitalertrag im Sinne des § 43 des Einkommensteuergesetzes erhoben wird, entsteht die Kirchensteuerschuld im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einnahmen. Die Regelungen zur Durchführung des Kirchensteuerabzugs durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten gemäß § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes bleiben davon unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKiStG/4#abs-2 (2) In den übrigen Fällen, in denen die Steuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, als Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 2, 3, 4 oder 6 und § 51a Abs. 2d Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sowie als Kirchgeld nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erhoben wird, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKiStG/4#abs-3 (3) Sind Vorauszahlungen zu leisten, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Vorauszahlungszeitraumes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKiStG/4#abs-4 (4) Bei der Steuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und vom Grundbesitz entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Erhebungszeitraumes.

§ 3 § 5