Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kirchensteuergesetz
BbgKiStG§ 6 Staatliche Anerkennung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
- VG Cottbus, 26.01.2017 – 1 K 805/14Zitiert von 2
1 Entscheidung zu § 6 BbgKiStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKiStG/6#abs-1 (1) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die oberste Finanzbehörde des Landes. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der obersten Finanzbehörde des Landes in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKiStG/6#abs-2 (2) Liegt zu Beginn eines Erhebungszeitraumes kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Beschluss bis zur Anerkennung eines neuen Beschlusses entsprechend weiter anzuwenden.