Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kirchensteuergesetz

BbgKiStG

§ 10 Vollstreckung

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Soweit die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften selbst verwaltet wird, wird sie auf Antrag und gegen Erstattung der Kosten von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder, soweit kommunale Stellen die Steuer einziehen, von den amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vollstreckt.

§ 9 § 11