Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 98a Veröffentlichung von Wahldaten im Internet
Stand: 01.08.2026
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- VG Cottbus, 06.05.2021 – 1 K 1641/19Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/98a#abs-1 (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter, die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der Städte und Gemeinden können den Inhalt der nach diesem Gesetz und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme der Anschriften der Bewerbenden zusätzlich im Internet veröffentlichen (zusätzliche Internetveröffentlichungen). Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach dem Stand der Technik zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/98a#abs-2 (2) Muster-Stimmzettel dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 bis einen Monat nach der Wahl im Internet veröffentlicht werden; sie dürfen nicht die Anschriften der Bewerbenden enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/98a#abs-3 (3) Personenbezogene Daten der zu den in § 1 genannten Wahlen zugelassenen Bewerbenden in zusätzlichen Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 Absatz 1 sind spätestens einen Monat nach den Wahlen zu löschen. Personenbezogene Daten der Ersatzpersonen in zusätzlichen Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 50 sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Wahlperiode zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/98a#abs-4 (4) Die Löschungsfristen nach Absatz 3 gelten nicht für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, die in Amtsblättern, Tageszeitungen oder sonstigen Druckwerken veröffentlicht worden sind, selbst wenn die Druckwerke auch im Internet verfügbar sind.