Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 38 Bekanntgabe der Wahlvorschläge

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/38#abs-1 (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/38#abs-2 (2) Für die Reihenfolge der nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Wahlvorschläge gilt § 39 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

§ 37 § 39