Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 50 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Stand: 30.07.2026
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerbenden sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge unverzüglich öffentlich bekannt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 50 BbgKWahlG →
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- VG Cottbus, 06.05.2021 – 1 K 1641/19Zitiert von 1
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