Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 83 Wahl und Abwahl der Landrätinnen und Landräte
Auf die Wahl und die Abwahl der Landrätin oder des Landrates finden die Vorschriften des Abschnittes 8 entsprechend Anwendung.
Abschnitt 10
Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 83 BbgKWahlG →
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