Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 83 Wahl und Abwahl der Landrätinnen und Landräte
Stand: 01.08.2026
Auf die Wahl und die Abwahl der Landrätin oder des Landrates finden die Vorschriften des Abschnittes 8 entsprechend Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 83 BbgKWahlG →
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