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§ 83 BbgKWahlG (Brandenburg) — Wahl und Abwahl der Landrätinnen und Landräte

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf die Wahl und die Abwahl der Landrätin oder des Landrates finden die Vorschriften des Abschnittes 8 entsprechend Anwendung.

Abschnitt 10

Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher