Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 78 Annahme der Wahl
Stand: 01.08.2026
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- VG Frankfurt (Oder), 08.07.2015 – VG 5 K 959/14Wasser- und Bodenverband: Wirksamkeit der Vorstandswahl auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung des Gewählten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/78#abs-1 (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verständigt die oder den zur Bürgermeisterin, zum Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister gewählten Bewerbenden schriftlich von ihrer oder seiner Wahl und fordert sie oder ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt. Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden; der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam. Wird innerhalb der Frist keine schriftliche Erklärung abgegeben, gilt die Wahl als abgelehnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/78#abs-2 (2) § 51 Absatz 2 gilt entsprechend.