Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 79 Wahleinspruch
Stand: 30.07.2026
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch die oder der Bewerbende eines zurückgewiesenen Wahlvorschlages nach Maßgabe des § 55 Einspruch erheben. Findet eine Stichwahl statt, kann frühestens am Tag der Stichwahl Einspruch erhoben werden.
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