# § 78 BbgKWahlG (Brandenburg) — Annahme der Wahl

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verständigt die oder den zur Bürgermeisterin, zum Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister gewählten Bewerbenden schriftlich von ihrer oder seiner Wahl und fordert sie oder ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt. Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden; der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam. Wird innerhalb der Frist keine schriftliche Erklärung abgegeben, gilt die Wahl als abgelehnt.

(2) § 51 Absatz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 78 BbgKWahlG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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