Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 42 Unzulässige Wahlpropaganda; unzulässige Veröffentlichung von Befragungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/42?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Personen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/42?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Veröffentlichung von Befragungen wählender Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Wahlentscheidung ist vor Schließung der Wahllokale, 18 Uhr, unzulässig.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 42 BbgKWahlG →
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- VG Cottbus, 06.05.2021 – 1 K 1641/19Zitiert von 1
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