Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 41 Öffentlichkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/41#abs-1 (1) Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/41#abs-2 (2) Der Wahlvorstand kann im Interesse der Wahlhandlung die Anzahl der im Wahllokal anwesenden Personen beschränken. Den anwesenden Personen ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/41#abs-3 (3) Der Wahlvorstand kann ferner Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahllokal verweisen; es soll ihnen jedoch Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden.

§ 40 § 42