Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 43 Stimmabgabe

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/43#abs-1 (1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/43#abs-2 (2) Die wählenden Personen machen durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig auf den Stimmzetteln kenntlich, welche Bewerbenden sie wählen wollen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/43#abs-3 (3) Die wählende Person kann einer oder einem Bewerbenden bis zu drei Stimmen geben. Sie kann ihre Stimmen auch Bewerbenden verschiedener Wahlvorschläge geben. Bei der Abgabe ihrer Stimmen ist die wählende Person nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Bewerbenden innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/43#abs-4 (4) Gibt die wählende Person weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/43#abs-5 (5) Das für Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.

§ 42 § 44