Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 38 Bekanntgabe der Wahlvorschläge

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/38?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/38?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Für die Reihenfolge der nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Wahlvorschläge gilt § 39 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Unterabschnitt 6

Stimmzettel

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