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§ 38 BbgKWahlG (Brandenburg) — Bekanntgabe der Wahlvorschläge

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

(2) Für die Reihenfolge der nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Wahlvorschläge gilt § 39 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Unterabschnitt 6

Stimmzettel