Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 19 Zentrale Wahlaufgaben

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/19#abs-1 (1) Die oder der gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes berufene Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter nimmt bei den Wahlen nach § 1 zentrale Wahlaufgaben wahr. Ihr oder ihm obliegen die ihr oder ihm durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben. Sie oder er kann im Einzelfall Regelungen treffen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind, zu einer Erleichterung des Wahlablaufes beitragen oder eine zeitnahe Ermittlung, Feststellung oder Veröffentlichung vorläufiger oder endgültiger Wahlergebnisse absichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/19#abs-2 (2) Der gemäß § 11 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gebildete Landeswahlausschuss nimmt bei den Wahlen nach § 1 die ihm durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

§ 18a § 20