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BbgKVerf

§ 57 Abgabe von Erklärungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/57#abs-1 (1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/57#abs-2 (2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder eines elektronischen Schriftformersatzes. Sie sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und einer Stellvertretung nach § 56 abzugeben. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Einhaltung der dafür gesetzlich vorgesehenen Form.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/57#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/57#abs-4 (4) Geschäfte, die eine oder ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der Form nach Absatz 2, wenn die Vollmacht in dieser Form erteilt worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/57#abs-5 (5) Erklärungen, die nicht den Voraussetzungen der Absätze 2 und 4 entsprechen, sind schwebend unwirksam.

§ 56 § 58