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# § 57 BbgKVerf (Brandenburg) — Abgabe von Erklärungen

Brandenburgische Kommunalverfassung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.

(2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder eines elektronischen Schriftformersatzes. Sie sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und einer Stellvertretung nach § 56 abzugeben. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Einhaltung der dafür gesetzlich vorgesehenen Form.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(4) Geschäfte, die eine oder ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der Form nach Absatz 2, wenn die Vollmacht in dieser Form erteilt worden ist.

(5) Erklärungen, die nicht den Voraussetzungen der Absätze 2 und 4 entsprechen, sind schwebend unwirksam.

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Zitiervorschlag: § 57 BbgKVerf (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/57

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