Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 56 Stellvertretung im Amt
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Potsdam, 04.09.2018 – VG 21 K 1619/18.PVL
- VG Potsdam, 20.02.2013 – VG 2 L 233/12Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 04.05.2023 – 2 K 1445/19
- VG Cottbus, 29.03.2017 – VG 1 L 131/17Zitiert von 4
- VG Potsdam, 24.10.2019 – 8 K 884/15Zitiert von 1
- VG Cottbus, 21.05.2019 – 1 K 9/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/56#abs-1 (1) Die Gemeinde muss eine allgemeine Stellvertretung der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters haben. Diese nimmt im Falle der Verhinderung oder Vakanz mit Ausnahme der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung alle Aufgaben der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters wahr, die dieser oder diesem gesetzlich zugewiesen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/56#abs-2 (2) Die oder der Erste Beigeordnete ist die allgemeine Stellvertretung der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters. Sie oder er führt in kreisfreien Städten die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister. Die weitere Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung bestimmt die Gemeindevertretung aus dem Kreis der sonstigen Beigeordneten. In der Reihenfolge nach den Beigeordneten können weitere Stellvertretungen nach Absatz 3 Satz 3 bestimmt werden. Die oder der Erste Beigeordnete und die sonstigen Beigeordneten vertreten die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftsbereich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/56#abs-3 (3) Sind keine Beigeordneten vorhanden, so benennt die Gemeindevertretung auf Vorschlag der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Bediensteten, denen die Leitung einer der Bürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit obliegt, eine allgemeine Stellvertretung der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters. § 40 Absatz 6 und im Falle der Stellvertretung § 59 Absatz 7 finden entsprechende Anwendung. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister kann weitere Stellvertretungen aus dem Personenkreis nach Satz 1 bestimmen.