Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 118 Zwangsvollstreckung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Potsdam, 11.08.2016 – 1 L 271/16
- VG Potsdam, 01.07.2016 – VG 1 L 497/16
- VG Cottbus, 26.09.2024 – VG 1 K 568/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/118#abs-1 (1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf die Gläubigerin oder der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Zulassungsverfügung zu erteilen, soweit es sich nicht um Vermögensgegenstände handelt, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/118#abs-2 (2) Über das Vermögen einer Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.