§ 115 BbgKVerf (Brandenburg) — Anordnungsrecht

Brandenburgische Kommunalverfassung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erfüllt die Gemeinde ihre rechtlichen Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.