Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

BbgKHEG

§ 25 Krankenhäuser von Religionsgemeinschaften

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/25#abs-1 (1) Die §§ 5, 6, 23 Absatz 1 und die Regelungen zum Datenschutz in Abschnitt 5 sowie die Rechtsverordnungen aufgrund von § 7 Absatz 2 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden. Für diese sind in eigener Zuständigkeit Regelungen zu schaffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/25#abs-2 (2) Die Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 müssen sicherstellen, dass diese Standards des Patienten- und Datenschutzes sowie der Krankenhaushygiene nicht hinter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen zurückbleiben.

§ 24a § 26