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§ 25 BbgKHEG (Brandenburg) — Krankenhäuser von Religionsgemeinschaften

Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die §§ 5, 6, 23 Absatz 1 und die Regelungen zum Datenschutz in Abschnitt 5 sowie die Rechtsverordnungen aufgrund von § 7 Absatz 2 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden. Für diese sind in eigener Zuständigkeit Regelungen zu schaffen.

(2) Die Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 müssen sicherstellen, dass diese Standards des Patienten- und Datenschutzes sowie der Krankenhaushygiene nicht hinter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen zurückbleiben.