Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz
BbgKHEG§ 7 Krankenhaushygiene
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/7#abs-1 (1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/7#abs-2 (2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung
Maßnahmen zur Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und
die Beschäftigung, das Tätigkeitsfeld und die Weiterbildung von Hygienefachkräften
im Einzelnen zu regeln.