Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

BbgKHEG

§ 7 Krankenhaushygiene

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/7#abs-1 (1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/7#abs-2 (2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung

Maßnahmen zur Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und

die Beschäftigung, das Tätigkeitsfeld und die Weiterbildung von Hygienefachkräften

im Einzelnen zu regeln.

§ 6 § 8